Transformationsfonds für Krankenhäuser.

Nutzen Sie Fördermittel strategisch: Sichern Sie sich Wettbewerbsvorteile durch gut vorbereitete und frühzeitig gestellte Anträge!

Mit der Krankenhausreform beginnt eine tiefgreifende Neuordnung der Versorgung in Deutschland. Der Transformationsfonds stellt dafür zweckgebundene Mittel bereit, die gezielt in die Modernisierung von Klinikstandorten, digitale Lösungen und effiziente Abläufe fließen können – und bietet die Chance, notwendige Erneuerungen sofort anzustoßen.

Das Ergebnis: bessere Behandlungsqualität, stabilere Erreichbarkeit und wirtschaftlichere Strukturen. Für Entscheider heißt das: Jetzt Prioritäten definieren, förderfähige Projekte identifizieren und Investitionen konsequent realisieren. Wer frühzeitig strategisch plant, klare Schwerpunkte setzt und die Fristen im Blick behält, stärkt seine Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig.

Gefördert werden Vorhaben zu:

  • Baumaßnahmen
  • Initiativen zum Angleichen der digitalen Infrastruktur
  • Erstmalige Akquise von Fachärzten zur Erfüllung der Qualitätskriterien
  • Erstmalige Weiterbildung von medizinischen und pflegerischem Personal gemäß der Qualitätskriterien
  • Sachgerechte Ausstattung, Einrichtung, Medizintechnik und technische Geräte
  • Verwaltungskosten und Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen
  • Schließungskosten

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  • Erforderliche Baumaßnahmen
  • Weitere zwingend erforderliche Maßnahmen für die Umstrukturierung des Krankenhausstandortes
  • Kosten für IT-Systeme und Anlagen (Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung), sofern sie:
    • Der Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme dienen, und
    • Der Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit des Krankenhauses dienen.
  • Schließungskosten
  • Kosten für die IT- und Kommunikationstechnik (Beschaffung, Errichtung, Erweiterung, oder Entwicklung)
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Interoperabilität und Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Systeme und Anlagen
  • Erforderliche Baumaßnahmen
  • Erforderliche Personalmaßnahmen
  • Weitere zwingend erforderliche Maßnahmen für die Umsetzung des Vorhabens
  • Kosten für die technische Ausstattung
  • Kosten für die Schließung von Teilen eines Krankenhauses
  • Erforderliche Baumaßnahmen
  • Weitere zwingend erforderliche Maßnahmen für die Umsetzung des Vorhabens
  • Baumaßnahmen (Umbau, Rückbau, Erweiterung sowie Neubau von Stationen, OP-Sälen, Notaufnahmen, Schockräumen oder Kreißsälen)
  • Aufbau von Netzwerkstrukturen, Modernisierung/Harmonisierung digitaler Infrastrukturen, inklusive Telemedizin
  • Schließungskosten: Personalmaßnahmen, nachlaufende Verträge, Beratung, Gebäudesicherung
  • Kosten für neue Kapazitäten bei Schließung entsprechender Leistungsgruppen in anderen Häusern

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  • Baumaßnahmen (zum Beispiel Verbindung von Schockraum und Bildgebung, Sofortlabor)
  • Geräte/Ausstattung für die Leistungsgruppe „Notfallmedizin“
  • Weitere zwingend notwendige Umsetzungsmaßnahmen

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  • Baumaßnahmen für Abriss/Rückbau
  • Personalmaßnahmen (Abfindungen, Sozialplan, Zusatzversorgung, nachlaufende Verträge)
  • Weitere zwingend erforderliche Maßnahmen

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  • Erforderliche Baumaßnahmen
  • Erstmalige Ausstattung der Ausbildungsstätten
  • Einmalige Kosten zur Erstellung von Schulungsmaterialien
  • Einmalige Kosten für die Gewinnung von Auszubildenden
  • Weitere zwingend erforderliche Maßnahmen

Explizit nicht förderfähig – Ausbildungskosten im Sinne von:

  • § 17a Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
  • § 27 Abs. 1 S. 1 und 2 Pflegeberufegesetz (PflBG)
  • § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)

Der Erfolgsweg: Von der Vision zum finanzierten Projekt, das echten Mehrwert schafft

Gemeinsam mit den Kliniken entwickeln und priorisieren wir in Workshops tragfähige Projektideen. Dabei sind wir in allen Prozessstufen an ihrer Seite: von der Bewertung der Antragstellung bis hin zur erfolgreichen Umsetzung. Unsere Erfahrung: Wird ein Antrag frühzeitig und gut vorbereitet eingereicht, steigen die Erfolgsaussichten maßgeblich.
Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns gerne an!

 

FAQ: Transformationsfonds

Der Transformationsfonds ist ein Teil der Krankenhausreform. Er wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet, um die Modernisierung der Krankenhausstrukturen in Deutschland zu fördern.

Ziel ist es, die Behandlungsqualität und die flächendeckende effiziente medizinische Versorgung mithilfe von gezielten Investitionen zu verbessern.

Gemäß Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) können alle Plan-Krankenhäuser in Deutschland einen Förderantrag stellen. Auch bundeslandübergreifende Vorhaben sind förderungsfähig. Die Fördermittel aus dem Transformationsfonds sind für ein breit gefächertes Spektrum an strukturellen, baulichen und personellen Maßnahmen vorgesehen. Die sogenannten „Fördertatbestände“ erklären genau die einzelnen Kriterien und Förderwürdigkeit dieser Maßnahmen. Insgesamt gibt es acht Fördertatbestände.

Derzeit gibt es acht Fördertatbestände.

Die Förderperiode des Transformationsfonds läuft ab 2026 für zehn Jahre.

Die reguläre Frist zur Antragstellung endet am 30. September eines Jahres. Diese kann bei vorheriger Anzeige eines Vorhabens und entsprechender Beiträge bis zum 31.12. eines jeden Jahres verlängert werden. Diese Fristen werden, sobald das KAHG verschiedet wird (Voraussichtlich Mitte/Ende Dezember), aufgelöst. Bis dahin jedoch gelten sie nach wie vor.

Die Antragstellung erfolgt durch die Länder.

  • Vorhabenbeschreibung und Kostenaufstellung
  • Projektangaben (Träger, Laufzeit, Investitionsvolumen)
  • Finanzierungstruktur (Kosten, Landesanteil, Eigenanteil)
  • Teilbetragsplanung (falls Auszahlung gestaffelt)
  • Haushaltsmittelnachweise und Verpflichtungserklärungen
  • Insolvenztestat durch Wirtschaftsprüfer
  • Einvernehmen mit Krankenkassen-Verbänden
  • Barwertberechnung nach §2 Abs. 2 Satz 3
  • Die Maßnahmen müssen § 12b KHG entsprechen und dem Transformationsziel §1 Abs. 1 dienen
  • Die Maßnahmen müssen mit deutschem und EU-Wettbewerbs- und Beihilferecht vereinbar sein
  • Es darf keine keine Förderung durch andere Gesetze oder Programme vorliegen (Ausnahme: Landesrecht und Länderprogramme)
  • Einzelmaßnahmen im Rahmen nicht geförderter Gesamtvorhaben sind ggf. förderfähig
  • Wirtschaftliche, sparsame und nachhaltige Kosten (§ 3 KHVVG)
  • Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten von Darlehen
  • Die Auszahlung erfolgt als Barwert für maximal zehn Jahre (nach versicherungsmathematischen Regeln)
  • Pflegesatzfähige Betriebskosten (§ 4 Nr. 2 KHG), außer anders geregelt
  • Betriebskosten stillgelegter Kapazitäten, außer unvermeidbare Abwicklungskosten
  • Rückförderung früherer Investitionsmittel

Ihre Ansprechpartner für Rückfragen:

Lisa-Marie Telschow

Senior Consultant

Prof. Dr.-Ing. Jörg Risse

Geschäftsführer (CEO)